Formalitäten

Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland

Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden.

 

Beschreibung

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Wenn Sie sich nicht innerhalb einer Woche anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Auf eine persönliche Vorsprache kann verzichtet werden, wenn Sie den Anmeldeschein mit der Post an die Meldebehörde schicken. 

Voraussetzungen

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

Fristen

Anmeldung innerhalb einer Woche nach dem Einzug.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung mitbringen bzw. vorlegen)

Formulare

 

Kindergeld

Nach dem Einkommensteuergesetz erhält Kindergeld, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis sind. Das Bundeskindergeldgesetz kommt nur noch in Sonderfällen (z.B. bei ins Ausland entsandten Entwicklungshelfern oder Vollwaisen) zur Anwendung.

 

Beschreibung

Kindergeld wird grundsätzlich nur für solche Kinder gezahlt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen wird auch für Kinder, die in der Türkei, in Bosnien-Herzegowina, in Serbien, in Montenegro, im Kosovo, in Marokko oder in Tunesien leben, Kindergeld in der im Abkommen jeweils festgelegten Höhe gezahlt.

 

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder)
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat
  • Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat
  • Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

 

Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Sie können allenfalls - unter den o.g. Voraussetzungen - als Pflegekinder berücksichtigt werden. Für ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld unter folgenden Voraussetzungen weiterhin gezahlt:

 

  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Eine geringfügige Beschäftigung steht einer Berücksichtigung des Kindes nicht entgegen
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung oder noch im Studium befindet. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet, ein Beginn bzw. eine Fortsetzung der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht möglich ist oder das Kind ein Freiwilliges soziales Jahr oder Ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Aktionsprogramms „Jugend in Aktion", einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internatioalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet.

 

Die Altersgrenze erhöht sich, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder eine gleichgestellte Tätigkeit (z.B. als Entwicklungshelfer) geleistet hat.

 

Seit 1. Januar 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung volljähriger Kinder weggefallen. Bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sind nunmehr Kinder generell berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder dagegen nur berücksichtigt werden, wenn sie weiterhin für einen Beruf ausgebildet werden und sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei jedoch unschädlich.

 

Ohne Altersbegrenzung wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Hinweis: Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, bleibt die bisherige Regelung (27. Lebensjahr) weiterhin maßgebend. Kinder mit einer Behinderung, die nach bisheriger Rechtslage berücksichtigungsfähig waren, bleiben damit auch künftig berücksichtigungsfähig.

Das Kindergeld beträgt für erste und zweite Kinder 184 € monatlich, für dritte Kinder 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 € monatlich.

 

Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, so erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren Barunterhalt zahlt. Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll.

 

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das Anspruch besteht auf:

  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
  • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind.

 

Ist die Kinderzulage oder der Kinderzuschuss niedriger als das Kindergeld, so wird ein Teilkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt, wenn er mindestens 5 € beträgt.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, schriftlich beantragt werden. Diese Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut aus. Ein Anspruch besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt nach 4 Jahren.

Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen das Kindergeld bei der für sie zuständigen Bezügestelle und erhalten das Kindergeld von dort ausgezahlt.

 

§§ 62-72 Einkommensteuergesetz; §§ 1-11 Bundeskindergeldgesetz

 

Familienkassen der Agenturen für Arbeit; für Angehörige des öffentlichen Dienstes die jeweiligen Bezügestellen
www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/Kindergeldberechtigte_node.html

Erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunde

Im Einzelfall z. B. Nachweis der Schul- oder Berufsausbildung des Kindes oder sonstige Unterlagen

 

Auskünfte hierzu erteilt Ihnen gerne die zuständige Familienkasse.

Formulare

Online-Verfahren

 

Sprachkurse

Deutsche Sprachkurse

Damit Ihnen der Einstieg und vor allem die deutsche Sprache leichter fällt, finden Sie hier einen Link zu aktuellen Deutschkursen am bundesweiten Volkshochschulennetzwerk: www.vhs.de